beschließt der Stadtrat:

 

1.    die „Kunsthaus Fürstenfeldbruck gemeinnützige Unternehmergesellschaft“ haftungsbeschränkt im Wege der Umwandlung nach den §§ 175, 176 Umwandlungsgesetz mit der Stadtverwaltung zu verschmelzen

 

2.    die Stadtverwaltung mit der Erstellung der entsprechenden Verträge zu beauftragen

 

3.    den Oberbürgermeister zu beauftragen alle zum Vollzug des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen und alle damit verbundenen Erklärungen abzugeben.

 

4.    den Namen Kunsthaus beizubehalten.