Sitzung: 19.12.2023 Stadtrat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja-Stimmen: 31, Nein-Stimmen: 3
Vorlage: 3162/2023
Beschluss:
Der
Stadtrat beschließt:
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche
Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von
Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im Folgenden:
Zweckvereinbarung) nach Maßgabe des angehängten Entwurfes mit allen in der
Anlage 1 des Entwurfes genannten Basisgebietskörperschaften sowie allen
Landkreisen, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH
(MVV) sind, abzuschließen. Diese Beauftragung und Ermächtigung bleibt bestehen,
auch wenn und soweit einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des Entwurfes
genannten Basisgebietskörperschaften oder der Landkreise, die Gesellschafter
der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind, nicht oder nicht
rechtzeitig zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den Abschluss der
Zweckvereinbarung beschließen.
2.
Von
dem angehängten Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur
unwesentlich sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des
Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung,
aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus
vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
3.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Landeshauptstadt München zu
bevollmächtigen, Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den
Abschluss, die Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen,
mit Wirkung für und gegen die Stadt Fürstenfeldbruck zu empfangen.
4.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung
diese zu ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und dies aufgrund
von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen,
aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen
erforderlich ist. Ein erneuter Beschluss des Stadtrates ist hierfür jeweils
nicht erforderlich.
5.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung
einzelne oder mehrere der in der Anlage 1 des angehängten Entwurfes genannten
Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere der in der Anlage 2 des
angehängten Entwurfes genannten Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne
oder mehrere Landkreise, die Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und
Tarifverbund GmbH (MVV) sind, unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten
Voraussetzungen als Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und
die Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern. Ein erneuter Beschluss des
Stadtrates ist für die Vertragsänderungen jeweils nicht erforderlich.
6.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Fortschreibung der
Anlage 1 der Zweckvereinbarung für die Stadt Fürstenfeldbruck über den
Landkreis Fürstenfeldbruck 50 mechanische
Fahrräder und 20 Pedelecs anzugeben.
7.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der durch die
Zweckvereinbarung eröffneten Möglichkeiten über den Landkreis Fürstenfeldbruck
darauf hinzuwirken, dass für die Stadt Fürstenfeldbruck möglichst 12 Stationen
vorgesehen werden und die genannten Standorte möglichst weitgehend umgesetzt
werden. Die Beschaffung soll jedoch auch dann durchgeführt werden, wenn diese
Vorgaben nicht umgesetzt werden.
8.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, die aktualisierte
Zweckvereinbarung über den Aufbau und Betrieb von Mobilitäts- / Radstationen im
Landkreis Fürstenfeldbruck zwischen dem Landkreis Fürstenfeldbruck und den
Städten Fürstenfeldbruck, Germering, Olching und Puchheim sowie den Gemeinden
Grafrath, Gröbenzell, Landsberied, Maisach, Mammendorf und Schöngeising nach
Maßgabe des angehängten Entwurfes abzuschließen und die lokal angepassten
Ergänzungsvereinbarungen mit dem Landkreis Fürstenfeldbruck abzustimmen und
abzuschließen.
9.
Von
den angehängten Entwürfen darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur
unwesentlich sind, dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des
Finanzamtes oder ähnlicher Stellen, aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder
aus vergleichbaren Gründen oder aufgrund der Ergebnisse des weiteren
Abstimmungsprozesses erforderlich ist.