Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0

Beschluss:

 

 

  1. Der UVT beschließt für die Freischankflächen auf öffentlich gewidmeten Flächen folgende ergänzende Festlegung:

 

Die Freischankflächensaison beginnt am 01. März und endet am 31. Oktober eines jeden Jahres.

 

  1. Der UVT berät erneut über die am 05.10.2010 im UVS gefassten Beschlüsse und beschließt:

    a) Die Freischankflächen auf öffentlich gewidmeter Fläche (z.B. Hauptstraße,
        Schöngeisinger Straße) dürfen nicht durch Materialien, die wie eine Absper-
        rung wirken (z.B. Zäune, Fässer etc.) abgegrenzt werden. Eine Liste aller
        stadtgestalterischen und denkmalrechtlichen Anforderungen an die Frei-
        schankflächen befindet sich in Erarbeitung. Diese wird zusammen mit dem
        Gestaltungskonzept mit den Beteiligten abgestimmt und dem Ausschuss
        vorgestellt. Bis zur Fertigstellung dieses Konzeptes wird auf das Vorliegen
        denkmalrechtlicher Erlaubnisse für die Freischankflächen verzichtet.

    b) Die seitlich der Freischankflächen gelegenen Zufahrten oder Zugänge sind
        grundsätzlich in ihrer gesamten Breite freizuhalten. Grundsätzlich ist als
        äußere seitliche Grenze der Sondernutzungsfläche die Flucht der Häuser-
        kanten festzusetzen. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.

    c) Bei Veranstaltungen wie z.B. Altstadtfest treten die Sondernutzungserlaub-
        nisse außer Kraft. Mit dem jeweiligen Veranstalter sind Vereinbarungen
        über die Inanspruchnahme der Fläche zu treffen.