Ursprünglicher Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag der Antragsteller:

Die Geschäftsordnung unserer Stadt wird im Bereich „IV. Sitzungsniederschrift, § 38 Form und Inhalt“ wie folgt angepasst:
(1) Über die Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Sie sollen innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung vorliegen. Die Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden und zu archivieren. Die Niederschriften der öffentlichen Beratungen werden zeitnah nach Genehmigung auch digital veröffentlicht.
(2) Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. Der Tonträger ist bis zur Genehmigung der Niederschrift vor Außenstehenden geschützt aufzubewahren und unverzüglich nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift zu löschen. Ist ein Stadtratsmitglied mit dem Inhalt einer Niederschrift nicht einverstanden und meldet dies an, so ist diesem ein Anhören der Tonaufnahmen zu ermöglichen.
(3) Ist ein Mitglied des Stadtrats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Alle Mitglieder können verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie sie abgestimmt haben (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und vom Stadtrat bzw. dem Ausschuss zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). Dafür wird in jeder Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Niederschrift" eingeführt. Erfolgt die Genehmigung nicht einstimmig, so können die Mitglieder mit ablehnenden Abstimmungsverhalten eine Erklärung abgeben. Diese ist der Niederschrift beizufügen.
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

(Der letzte Satz unter 1. „Die Niederschriften der öffentlichen Beratungen werden zeitnah nach
Genehmigung auch digital veröffentlicht.“ könnte auch in den Paragraf 39 integriert werden.)

 

 

Alternativer Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Geschäftsordnung in § 38 wie folgt zu ändern/erweitern:

1.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist bis zur Genehmigung der Niederschrift vor Außenstehenden geschützt aufzubewahren und unverzüglich nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift zu löschen.

2.

(4) 1Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). 2Dafür ist in jeder Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Niederschrift“ in die Tagesordnung aufzunehmen.

3.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Entwurf der Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung in den unter vorstehend 1. und 2. genannten Passagen zu beschließen (s. Anlage).

 

 

Geänderter Beschluss

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Geschäftsordnung

in § 38 wie folgt zu ändern/erweitern:

 

1.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist bis zur Genehmigung der Niederschrift vor Außenstehenden geschützt aufzubewahren und unverzüglich nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift zu löschen.

 

Abstimmung:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

 

2.

(4) 1Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). 2Dafür ist in jeder Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Niederschrift“ in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Abstimmung:

Ja-Stimmen: 14

Nein-Stimmen: 0

 

3.

Die Niederschriften der öffentlichen Beratungen werden zeitnah nach
Genehmigung auch digital veröffentlicht.“

 

Abstimmung:

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 8

(abgelehnt)

 

4.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den Entwurf der Satzung zur Änderung der Geschäftsordnung in den unter vorstehend 1. und 2. genannten Passagen zu beschließen (s. Anlage).