Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, die Geschäftsordnung in § 38 wie folgt zu ändern/erweitern:

1.

Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist bis zur Genehmigung der Niederschrift vor Außenstehenden geschützt aufzubewahren und unverzüglich nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift zu löschen.

 

Ja-Stimmen: 32

Nein-Stimmen:          0

 

2.

Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen und vom Stadtrat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). 2Dafür ist in jeder Sitzung ein Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Niederschrift“ in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Ja-Stimmen: 32

Nein-Stimmen:          0

 

3.

Die Niederschriften der öffentlichen Beratungen werden zeitnah nach Genehmigung, auch digital, in einem geschützten Format, veröffentlicht.