Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt,

 

·         die Zweckvereinbarung abzuschließen,

 

·         die lokal angepasste Ergänzungsvereinbarung abzustimmen und abzuschließen sowie

 

·         hierbei unwesentliche Änderungen und Ergänzungen, die sich beim weiteren Abstimmungsprozess noch ergeben könnten und vertragliche Eckpunkte nicht beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit einzuarbeiten.