Sitzung: 15.11.2016 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Tiefbau
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0
Geänderter Beschluss:
Dem
Stadtrat wird empfohlen Folgendes zu beschließen:
- Die
Verwaltung wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener
Geschossfläche künftig den KfW-Effizienzhausstandard 55 für Wohngebäude
sowie den angepassten KfW-Effizienzhausstandard 55 für Büro- und
Dienstleitungsgebäude zu fordern.
2.
Die Verwaltung
wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener Geschossfläche
künftig die Erstellung eines Energiekonzeptes sowie die Umsetzung der daraus
resultierenden Maßnahmen mit dem vom Baurecht Begünstigten zu vereinbaren.
Diese Regelung soll erst für Planungsgebiete mit einer Baulandfläche von
18.000 m² gelten. Kommt Punkt 2 zur Anwendung ist Punkt 1 obsolet.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener Geschossfläche
die städtebauliche Planung auch auf energetische Optimierungspotenziale
hin zu untersuchen. Dem Stadtrat ist ein Entwurf für die Gesamtabwägung
mit allen anderen Belangen vorzulegen.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, bei Wettbewerben und Plangutachten konkrete
Zielvorgaben bezüglich des energetischen Gebäudestandards und der
Energieversorgung in den Auslobungstext mitaufzunehmen. Es ist dazu
frühzeitig ein Sachverständiger in das Verfahren einzubinden, der zur
Festlegung der Zielvorgaben vorbereitend tätig ist, die planerischen
Beiträge bewertet sowie die Jury berät (z.B. als sachverständiger
Berater).
- Die Verwaltung wird beauftragt, beim Verkauf
städtischer Grundstücke den verbesserten energetischen Gebäudestandard
(gemäß Punkt 1), bzw. bei einer Baulandfläche ab 18.000 m² die Erstellung
und Umsetzung eines Energiekonzeptes (gemäß Punkt 2) zu vereinbaren.
Beträgt die Baulandfläche weniger als 18.000 m², ist nur der verbesserte
Gebäudestandard vertraglich zu fordern.
6.
Weist der vom Baurecht Begünstigte eindeutig nach, dass er durch andere
geeignete bauliche Maßnahmen, wie z.B. die Nutzung ökologischer Materialien,
die Reduzierung der Grauen Energie oder alternative Wohnkonzepte, die gleiche
Menge an CO2-Emissionen einspart, kann von der Forderung nach dem
verbesserten Energiestandard, bzw. der Umsetzung eines Energiekonzeptes
abgewichen und die hinsichtlich der CO2-Einsparung äquivalente
Maßnahme vereinbart werden.
Änderungsantrag
von Frau Dr. Zierl:
7. Die
Verwaltung wird beauftragt das Modell 2018 oder bei Novellierung der EnEV zu
evaluieren und dem Stadtrat wieder vorzulegen.