Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0

Geänderter Beschluss:

 

Dem Stadtrat wird empfohlen Folgendes zu beschließen:

               

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener Geschossfläche künftig den KfW-Effizienzhausstandard 55 für Wohngebäude sowie den angepassten KfW-Effizienzhausstandard 55 für Büro- und Dienstleitungsgebäude zu fordern.

                                                                                                        

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener Geschossfläche künftig die Erstellung eines Energiekonzeptes sowie die Umsetzung der daraus resultierenden Maßnahmen mit dem vom Baurecht Begünstigten zu vereinbaren. Diese Regelung soll erst für Planungsgebiete mit einer Baulandfläche von 18.000 m² gelten. Kommt Punkt 2 zur Anwendung ist Punkt 1 obsolet.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, bei durch Bauleitplanung neu geschaffener Geschossfläche die städtebauliche Planung auch auf energetische Optimierungspotenziale hin zu untersuchen. Dem Stadtrat ist ein Entwurf für die Gesamtabwägung mit allen anderen Belangen vorzulegen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, bei Wettbewerben und Plangutachten konkrete Zielvorgaben bezüglich des energetischen Gebäudestandards und der Energieversorgung in den Auslobungstext mitaufzunehmen. Es ist dazu frühzeitig ein Sachverständiger in das Verfahren einzubinden, der zur Festlegung der Zielvorgaben vorbereitend tätig ist, die planerischen Beiträge bewertet sowie die Jury berät (z.B. als sachverständiger Berater).
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Verkauf städtischer Grundstücke den verbesserten energetischen Gebäudestandard (gemäß Punkt 1), bzw. bei einer Baulandfläche ab 18.000 m² die Erstellung und Umsetzung eines Energiekonzeptes (gemäß Punkt 2) zu vereinbaren. Beträgt die Baulandfläche weniger als 18.000 m², ist nur der verbesserte Gebäudestandard vertraglich zu fordern.

6.    Weist der vom Baurecht Begünstigte eindeutig nach, dass er durch andere geeignete bauliche Maßnahmen, wie z.B. die Nutzung ökologischer Materialien, die Reduzierung der Grauen Energie oder alternative Wohnkonzepte, die gleiche Menge an CO2-Emissionen einspart, kann von der Forderung nach dem verbesserten Energiestandard, bzw. der Umsetzung eines Energiekonzeptes abgewichen und die hinsichtlich der CO2-Einsparung äquivalente Maßnahme vereinbart werden.

 

Änderungsantrag von Frau Dr. Zierl:

 

7.   Die Verwaltung wird beauftragt das Modell 2018 oder bei Novellierung der EnEV zu evaluieren und dem Stadtrat wieder vorzulegen.