Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 14, Nein-Stimmen: 0

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen:

 

Die Stadt macht von ihrem Wahlrecht nach § 27 Abs. 22 S. 2 UStG Gebrauch und erklärt, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen der Stadt weiterhin die umsatzsteuerliche Behandlung nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung erfolgen soll.

 

Eine entsprechende Optionserklärung an das Finanzamt ist für die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck (inklusive Veranstaltungsforum und Luise-Zechentmayr-Stiftung) zu stellen.